Zu "Frédéric Krumbein" wurden 2 Titel gefunden

Menschenrechte queer gelesen
zeitschrift für menschenrechte 1/2020
Mit dem Fokus auf „Menschenrechte queer gelesen“ widmet sich das Schwerpunktthema der vorliegenden Ausgabe der zfmr einem immer noch zu wenig bearbeiteten, dabei kontroversen und an Bedeutung gewinnenden Thema. In den letzten Jahren konnten Bewegungen für die Rechte von LGBTIQ* ganz bemerkenswerte Erfolge erringen, und das nicht nur im „globalen Norden“: Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen wurden entkriminalisiert; es wurden Möglichkeiten für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen, ihre Beziehungen zu institutionalisieren, mancherorts bis hin zur Öffnung der Ehe; die Anerkennung einer vom bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht abweichenden Geschlechtsidentität wird vielerorts nicht mehr von geschlechtsanpassenden Körpermodifikationen abhängig gemacht, manche Staaten gebieten, dass es bei der rechtlichen Kategorisierung des Geschlechts eine „dritte Option“ geben soll, und die Praxis der chirurgischen Zurichtung der Genitalien von intergeschlechtlichen Kindern wird zunehmend als unzulässig angesehen, wenn sie auch erst in ganz wenigen Staaten vollends verboten ist. Eine eigene UN-Konvention zum Schutz von SOGIESC-Menschenrechten – also solchen, die sich auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und -expression sowie geschlechtliche Charakteristika beziehen – scheint derzeit nicht realistisch. Dafür halten die Yogyakarta Prinzipien (aus 2007, mit einer Erweiterung aus 2017) fest, inwiefern die herkömmlichen Menschenrechte auch im Bereich von SOGIESC anwendbar sind, und im Jahr 2016 wurde ein Sonderberichterstatter der UN für diese Themen eingesetzt; aktuell hat Victor Madrigal-Borloz diese Position inne. Es gab aber auch Rückschläge, wie die Situation in Russland und in der Türkei, aber auch in Brasilien oder in den USA zeigt, wo für das Militär wieder ein „Transgender Ban“ eingeführt wurde. Und in Ungarn wurden die weitreichenden Ermächtigungen zur Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus dafür missbraucht, die Möglichkeiten zu Änderung des geschlechtlichen Personenstands abzuschaffen. Die Aufsätze des vorliegenden Bandes widmen sich verschiedenen Aspekten des Themas und wollen damit nicht nur informieren und zum Nachdenken anregen, sondern auch eine weitere Befassung mit den einschlägigen Herausforderungen anstoßen.

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Menschenrechte digital
zeitschrift für menschenrechte 1/2016
Was verbirgt sich hinter dem Titel „Menschenrechte digital“? Als wir uns entschieden haben, das Thema als Schwerpunkt auszuwählen, ist uns schnell klargeworden, dass die Digitalisierung der Lebenswelt sich im Positiven wie im Negativen auf die Menschenrechte auswirkt. Es gibt viele Fragen und ein erster Befund fällt ambivalent aus: Digitalisierung bietet bspw. über Blogs, Twitter oder Facebook für unterdrückte Gesellschaften, Individuen oder Gruppen Möglichkeiten, sich zu informieren, sich über ihre (Menschen-)Rechte zu bilden, eine Meinung zu formulieren und sich auszudrücken. Das Internet schafft eine Stimme. Und nicht nur das: Über das Internet können sich Gleichgesinnte finden, versammeln und aktiv handeln, wie es der „Arabische Frühling“ gezeigt hat. Das Internet kann das Durchsetzen von Menschenrechten also unterstützen. Voraussetzung dafür ist allerdings ein Zugang zum freien Internet. Ist der Zugang zum Internet ein Menschenrecht? Diese Frage diskutiert Ben Wagner in seinem Beitrag. Gleichzeitig bietet das Internet jedoch für repressive Systeme vielfältige Möglichkeiten, Menschenrechte einzuschränken oder sogar zu verletzen, etwa durch Zensur. Doch auch bei demokratischen Staaten ist das Begehr nach Daten längst erwacht. Angestoßen durch das Vorgehen der Geheimdienste in den vergangenen Jahren (NSA-Affäre) haben die Vereinten Nationen eine Resolution zum Datenschutz verabschiedet. Klar ist, dass das Sammeln und Vernetzen von Daten zu einer großen Gefahr werden kann. Neben den Staaten werden auch Konzerne wie Google oder Facebook zu Akteuren, deren Handeln eine Auswirkung auf die Menschenrechte hat. Anja Mihr reflektiert in ihrem Beitrag die Idee eines Cyber-Gesellschaftsvertrages und die Frage, wie man das Verhältnis der Akteure im Internet menschenrechtlich gestalten kann. Für einen Multistakeholder-Ansatz setzt sich auch Matthias C. Kettemann ein. Er plädiert dafür, sich erst einmal die Grundfragen legitimer Ordnung vor Augen zu führen. So ist seiner Meinung nach das Recht auf Privatleben eine Vorbedingung für eine echte Teilhabe im Internet. Folgt man seiner Argumentation, liegt im Multistakeholder-Ansatz das Potential, Internetnormen zu entwickeln. Nicht zuletzt entsteht mit der digitalen auch eine Welt neben der physischen Welt, in der z.B. sog. Avatare (künstliche Personen) handeln und leben. Dies kann eine Welt sein, in der Menschenrechte einen schweren Stand haben: Sexting und Cybermobbing sind hier nur zwei Stichworte. Auch die Problematik von Hassreden im Zusammenhang mit häufig gewordenen „Shitstorms“ erlangt im Netz eine ganz spezifische Qualität. Dieser Aspekt wird in diesem Heft nicht in ausführlichen Form erörtert, im Beitrag von Thorsten Thiel aber dennoch aufgegriffen. Thiel skizziert in seinem Beitrag den Wandel von Anonymität und Anonymitätsdiskursen. Ein großer Teil der Beiträge dieser zfmr-Ausgabe beschäftigt sich damit, welche Auswirkungen die Digitalisierung der Lebenswelt auf die Verfasstheit der Menschenrechte und insbesondere auf deren Durchsetzung hat. Die Autoren plädieren mehrheitlich für den Mulitstakeholder-Ansatz, um das Internet zu zügeln, Normen zu entwickeln und Teilhabe möglich zu machen. Das Heft spiegelt auch, mit welchen Themen sich die wissenschaftliche Community derzeit beschäftigt. Andere Fragestellungen, die hier kurz angeklungen sind, bestehen freilich weiterhin. Insofern kann das Heft als ein Auftakt gelesen werden für ein Thema, das uns als Fachzeitschrift für Menschenrechte noch lange weiter beschäftigen wird.

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